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Gelöschtes Mitglied 257
Guest
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(Das "dann" extra mal gefettet.)Das nennt sich dann Betrug
Ja, @Morlock, kannst du lachen. Wenn Post vom Staatsanwalt kommt, sieht das schon anders aus. Denn diese Sachen WERDEN verfolgt und es ist eine Straftat, die dir das Leben versauen kann. Ich habe da kein Verständnis für. Denn es ist Geld, was anderen fehlt (ja, ich bin auch betroffen).
Gerade eben habe ich eine E-Mail von der VG-Wort bekommen, dass die Texte von 2020 gemeldet werden können.
Sehr geehrter Herr ▒▒▒▒▒,
mindestens zu einer von Ihnen verwendeten Zählmarke kann jetzt die, für die Ausschüttung erforderliche Meldung erstellt und eingereicht werden, da der Mindestzugriff bzw. der anteilige Mindestzugriff erreicht wurde.
Die Zählmarke bzw. die Zählmarken finden Sie nach dem Login in Ihrem T.O.M. Account unter dem Menüpunkt „Suche in eigenen Zählmarken“ im Menü von METIS (reguläre Ausschüttung).
Dort können Sie gezielt nach Zählmarken suchen, die den vollen und/oder den anteiligen Mindestzugriff erreicht haben. In die Meldemaske gelangen Sie, wenn Sie den Privaten Identifikationscode der betreffenden Zählmarke in der Liste und danach „Meldung erstellen“ in der Detailansicht zur Zählmarke anklicken.
Bitte beachten Sie die Änderung im Vertragsstatus: ab 1. Oktober 2018 ist eine Meldung für Urheber nur noch nach Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages möglich, der bisher für den Bereich METIS (Texte im Internet) nicht erforderlich war. Der Vertrag kann im Meldesystem nach dem Login in den persönlichen Bereich unseres Meldesystems abgeschlossen werden. Eine erneute Freischaltung der Meldemöglichkeit erfolgt erst, wenn der Vertrag vollständig ausgedruckt, unterschrieben, postalisch eingesandt und bearbeitet wurde.
Verlage benötigen weiterhin keinen Vertrag für das Erstellen von Meldungen, erhalten aber ohne Vertrag auch keine Ausschüttung, selbst wenn Urheber der Verlagsbeteiligung zugestimmt haben.
Wenn Sie die Meldung bis zum 1. Juni (Verlage) bzw. 1. Juli (Urheber) des laufenden Kalenderjahres korrekt erstellt und abgesendet haben, wird die Meldung in der zugehörigen Jahresausschüttung berücksichtigt. Kommen keine Ausschlussfristen zum Tragen, verschiebt sich nur die Ausschüttung um ein Kalenderjahr, wenn die Meldung nach diesem Termin erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen