Liebe Domainer,
gerne teile ich auch diese "Geschichte" mit Euch und freue mich auf Input.
Ich habe vor kurzem 2 Domains gecatched, die eine Wortmarke im Domainnamen haben, mit einem Zusatz. Also z. B. "Marke-Suche.de" oder "Marke-Open.de".
Domain 1 läuft auf Realtime-Landingpage und Domain 2 auf Elite-Landingpage, also keine Weiterleitung, kein Projekt, das war bisher nie anders.
Heute hat mich folgendes Schreiben erreicht:
"die XXX Verlag GmbH ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "XXXX" mit der Registernummer XXX, die umfangreich genutzt wird. Anbei finden Sie einen Auszug als PDF aus dem Online-Markenregister des DPMA DPMA-Register | Marken - Auskunft zu einer Unionsmarke.Uns ist bekannt geworden, dass Sie zwei Internet-Domains unter den Namen "XXX.de" und "XXX2.de" registriert haben. Die Nutzung dieser Domains stellt eine Markenverletzung durch die Verwendung einer bekannten Marke dar (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99). Die von Ihnen verwendeten Domains sind dem markenrechtlich geschützten Zeichen zudem verwechselbar ähnlich, so dass wir einen Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft haben. Wir fordern Sie daher auf, bis zum 23.01.2024 eine Unterlassungserklärung gegenüber uns abzugeben und die Registrierung und/oder Verwendung des Wortes "XXX" als Internet-Domain zu unterlassen. Darüber hinaus fordern wir Sie auf, gegenüber der DENIC auf die Internet-Domains "XXX.de" und "XXX2.de" bis zum o.g. Termin zu verzichten."
Meine Antwort war folgende (ich habe mir dieses Mal nicht die Mühe gemacht und teile per Copy paste zusammengefügt):
"ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 9 Januar 2024.
Leider ist die Warnung jedoch nicht substantiiert. Die bloße Registrierung einer Domain ist keine Markenverletzung, weil nur dadurch nämlich keine markenmäßige "Nutzung" stattfindet.
Wie Sie sicherlich festgestellt haben, werden beide Domains weder als Projekt genutzt, noch werden sie auf ein Projekt weitergeleitet.
Inhaltsleere Homepages stellen laut BGH grundsätzlich keine markenrechtsverletzende Benutzung dar, denn der Domainname ist noch keinen konkreten Waren oder Dienstleistungen zugeordnet; es kann daher auch keine Verwechslungsgefahr vorliegen (BGH, 2008, I ZR 151/05).
Man kann also für Domains mit deutscher Länderkennung „.de“ zusammenfassen, erst wenn Inhalte unter dem Domainnamen publiziert sind, kann eine mögliche Markenverletzung geltend gemacht werden – dann kann auch Anspruch auf Unterlassung bestehen. In solch einem Fall muss jedoch lediglich die verletzende Benutzung des Namens-/Kennzeichenrechts unterlassen werden – nicht aber die weitere Benutzung der Domain.
Ich bitte Sie daher von weiteren "Warnungen" und Aufforderungen abzusehen. Ich weiße darauf hin, dass die Domains von Ihnen selbst freigegeben wurden.
Dennoch kann ich verstehen, wenn Sie die Domains wieder besitzen möchten. Da ich ein Sammler bin und die Domains einen emotionalen Wert für mich haben, möchte ich sie nicht ohne Weiteres abgeben. Gerne bin ich jedoch zu Gesprächen bereit, sofern Sie an den Domains interessiert sind und mir den emotionalen Wert ausgleichen möchten. "
Wie seht ihr das? Ich sehe hier ja Potential auf ein lukratives Kaufgeschäft. Ich lasse Euch gerne am weiteren Verlauf teilhaben.
Viele Grüße,
Levent
gerne teile ich auch diese "Geschichte" mit Euch und freue mich auf Input.
Ich habe vor kurzem 2 Domains gecatched, die eine Wortmarke im Domainnamen haben, mit einem Zusatz. Also z. B. "Marke-Suche.de" oder "Marke-Open.de".
Domain 1 läuft auf Realtime-Landingpage und Domain 2 auf Elite-Landingpage, also keine Weiterleitung, kein Projekt, das war bisher nie anders.
Heute hat mich folgendes Schreiben erreicht:
"die XXX Verlag GmbH ist Inhaberin der deutschen Wortmarke "XXXX" mit der Registernummer XXX, die umfangreich genutzt wird. Anbei finden Sie einen Auszug als PDF aus dem Online-Markenregister des DPMA DPMA-Register | Marken - Auskunft zu einer Unionsmarke.Uns ist bekannt geworden, dass Sie zwei Internet-Domains unter den Namen "XXX.de" und "XXX2.de" registriert haben. Die Nutzung dieser Domains stellt eine Markenverletzung durch die Verwendung einer bekannten Marke dar (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 138/99). Die von Ihnen verwendeten Domains sind dem markenrechtlich geschützten Zeichen zudem verwechselbar ähnlich, so dass wir einen Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft haben. Wir fordern Sie daher auf, bis zum 23.01.2024 eine Unterlassungserklärung gegenüber uns abzugeben und die Registrierung und/oder Verwendung des Wortes "XXX" als Internet-Domain zu unterlassen. Darüber hinaus fordern wir Sie auf, gegenüber der DENIC auf die Internet-Domains "XXX.de" und "XXX2.de" bis zum o.g. Termin zu verzichten."
Meine Antwort war folgende (ich habe mir dieses Mal nicht die Mühe gemacht und teile per Copy paste zusammengefügt):
"ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 9 Januar 2024.
Leider ist die Warnung jedoch nicht substantiiert. Die bloße Registrierung einer Domain ist keine Markenverletzung, weil nur dadurch nämlich keine markenmäßige "Nutzung" stattfindet.
Wie Sie sicherlich festgestellt haben, werden beide Domains weder als Projekt genutzt, noch werden sie auf ein Projekt weitergeleitet.
Inhaltsleere Homepages stellen laut BGH grundsätzlich keine markenrechtsverletzende Benutzung dar, denn der Domainname ist noch keinen konkreten Waren oder Dienstleistungen zugeordnet; es kann daher auch keine Verwechslungsgefahr vorliegen (BGH, 2008, I ZR 151/05).
Man kann also für Domains mit deutscher Länderkennung „.de“ zusammenfassen, erst wenn Inhalte unter dem Domainnamen publiziert sind, kann eine mögliche Markenverletzung geltend gemacht werden – dann kann auch Anspruch auf Unterlassung bestehen. In solch einem Fall muss jedoch lediglich die verletzende Benutzung des Namens-/Kennzeichenrechts unterlassen werden – nicht aber die weitere Benutzung der Domain.
Ich bitte Sie daher von weiteren "Warnungen" und Aufforderungen abzusehen. Ich weiße darauf hin, dass die Domains von Ihnen selbst freigegeben wurden.
Dennoch kann ich verstehen, wenn Sie die Domains wieder besitzen möchten. Da ich ein Sammler bin und die Domains einen emotionalen Wert für mich haben, möchte ich sie nicht ohne Weiteres abgeben. Gerne bin ich jedoch zu Gesprächen bereit, sofern Sie an den Domains interessiert sind und mir den emotionalen Wert ausgleichen möchten. "
Wie seht ihr das? Ich sehe hier ja Potential auf ein lukratives Kaufgeschäft. Ich lasse Euch gerne am weiteren Verlauf teilhaben.
Viele Grüße,
Levent
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