Für viele sicherlich interessant:
Die Umsetzung der E-Rechnung und die Erweiterung der Pflichten für Unternehmen schreitet voran.
Bereits seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Für das Versenden gilt eine Übergangsregelung mit dem nächsten Schritt zum 1. Januar 2027.
Wer ist betroffen? Alle inländischen Unternehmen, die steuerbare und steuerpflichtige Umsätze an andere inländische Unternehmen verkaufen oder erbringen (Business-to-Business).
Wer ist nicht betroffen? Generell ausgenommen sind:
Lieferungen und Leistungen, die steuerfrei sind.
Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro.
Fahrkarten
Ausnahme: Kleinunternehmer sind ausgenommen von der Pflicht E-Rechnungen zu erstellen; dies gilt auch über die Übergangsregelungen hinaus. Kleinunternehmer können damit weiterhin sonstige Rechnungen wie Papierrechnungen oder auch andere elektronische Rechnungsformate wie PDF-Rechnungen ausstellen (§ 19 Abs. 1 UStG,
§ 34a UStDV). Wichtiger Hinweis: Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab dem 1. Januar 2025 gilt auch für Kleinunternehmer.
Übergangsregelungen für den Versand vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027
Phase 1 – ab 1. Januar 2025
Der Vorrang der Papierrechnung entfällt. Jedes Unternehmen kann E-Rechnungen versenden. Sie dürfen Papierrechnungen weiterhin versenden. Andere elektronische Formate (PDF etc.) dürfen Sie nur mit Zustimmung des Empfängers versenden.
Phase 2 – ab 1. Januar 2027
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro dürfen im Bereich Business-to-Business (B2B) nur noch elektronische Rechnungen versenden.
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von ≤ 800.000 Euro dürfen weiterhin Papierrechnungen oder – mit Zustimmung der Rechnungsempfänger – ein anderes elektronisches Rechnungsformat versenden.
Phase 3 – Ab 1. Januar 2028
Alle Unternehmen im inländischen B2B-Bereich müssen elektronische Rechnungen versenden.
Praktische Auswirkungen
Spätestens ab 2028 müssen alle Unternehmen auf E-Rechnung umgestellt sein. Andernfalls könnte das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen. Die Umstellung betrifft viele Bereiche Ihres Unternehmens, daher empfehlen wir, sich zeitnah mit der Thematik, ggf. zusammen mit Ihrem Softwarehersteller, zu befassen. Passen Sie Ihre internen Prozesse rechtzeitig an und informieren Sie Ihre Mitarbeiter.
Weitere Informationen und DATEV - Lösungen finden Sie unter:
E-Rechnungspflicht: Entwicklungen und gesetzliche Regelungen
Ausblick:
Die Einführung der E-Rechnung (B2B) bildet die Voraussetzung für die Einführung einer Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches IT-System der Verwaltung (sog. Meldesystem), die in einem weiteren - zeitlich noch nicht definierten - Schritt eingeführt werden soll. Durch dieses System soll der Umsatzsteuerbetrug bekämpft werden.
Die Umsetzung der E-Rechnung und die Erweiterung der Pflichten für Unternehmen schreitet voran.
Bereits seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Für das Versenden gilt eine Übergangsregelung mit dem nächsten Schritt zum 1. Januar 2027.
Wer ist betroffen? Alle inländischen Unternehmen, die steuerbare und steuerpflichtige Umsätze an andere inländische Unternehmen verkaufen oder erbringen (Business-to-Business).
Wer ist nicht betroffen? Generell ausgenommen sind:
Lieferungen und Leistungen, die steuerfrei sind.
Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro.
Fahrkarten
Ausnahme: Kleinunternehmer sind ausgenommen von der Pflicht E-Rechnungen zu erstellen; dies gilt auch über die Übergangsregelungen hinaus. Kleinunternehmer können damit weiterhin sonstige Rechnungen wie Papierrechnungen oder auch andere elektronische Rechnungsformate wie PDF-Rechnungen ausstellen (§ 19 Abs. 1 UStG,
§ 34a UStDV). Wichtiger Hinweis: Die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen ab dem 1. Januar 2025 gilt auch für Kleinunternehmer.
Übergangsregelungen für den Versand vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2027
Phase 1 – ab 1. Januar 2025
Der Vorrang der Papierrechnung entfällt. Jedes Unternehmen kann E-Rechnungen versenden. Sie dürfen Papierrechnungen weiterhin versenden. Andere elektronische Formate (PDF etc.) dürfen Sie nur mit Zustimmung des Empfängers versenden.
Phase 2 – ab 1. Januar 2027
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro dürfen im Bereich Business-to-Business (B2B) nur noch elektronische Rechnungen versenden.
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von ≤ 800.000 Euro dürfen weiterhin Papierrechnungen oder – mit Zustimmung der Rechnungsempfänger – ein anderes elektronisches Rechnungsformat versenden.
Phase 3 – Ab 1. Januar 2028
Alle Unternehmen im inländischen B2B-Bereich müssen elektronische Rechnungen versenden.
Praktische Auswirkungen
Spätestens ab 2028 müssen alle Unternehmen auf E-Rechnung umgestellt sein. Andernfalls könnte das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen. Die Umstellung betrifft viele Bereiche Ihres Unternehmens, daher empfehlen wir, sich zeitnah mit der Thematik, ggf. zusammen mit Ihrem Softwarehersteller, zu befassen. Passen Sie Ihre internen Prozesse rechtzeitig an und informieren Sie Ihre Mitarbeiter.
Weitere Informationen und DATEV - Lösungen finden Sie unter:
E-Rechnungspflicht: Entwicklungen und gesetzliche Regelungen
Ausblick:
Die Einführung der E-Rechnung (B2B) bildet die Voraussetzung für die Einführung einer Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches IT-System der Verwaltung (sog. Meldesystem), die in einem weiteren - zeitlich noch nicht definierten - Schritt eingeführt werden soll. Durch dieses System soll der Umsatzsteuerbetrug bekämpft werden.