Inhalt und Auswirkungen der Ausnahmeregelung
Die dem Grunde nach in den Anwendungsbereich der Sonderregelung Mini-One-Stop-Shop fallenden Umsätzen gelten als im Inland erbrachte Umsätze, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Erbringer der Dienstleistung ist in nur einem Mitgliedstaat der EU ansässig.
- Der Gesamtbetrag – ohne Mehrwertsteuer - der Dienstleistungen, die dem Grunde nach unter die Sonderregelung fallen und an private Leistungsempfänger in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht werden, überschreitet im laufenden Kalenderjahr nicht 10.000,- EUR und hat dies auch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht getan.
Gelten Umsätze als im Inland erbrachte Umsätze, sind sie - sofern sich aus den nachstehenden Absätzen nichts anderes ergibt - mit dem im Inland geltenden Steuersatz in Rechnung zu stellen und beim zuständigen Finanzamt zu erklären.
Sobald in einem Kalenderjahr der Schwellenwert von 10.000,- EUR überschritten wird, richtet sich der Leistungsort wieder nach dem Wohnsitz des (privaten) Leistungsempfängers (Bestimmungslandprinzip).